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Recht / Öffentl. Recht 
Dienstag, 21.10.2025

Kein Anspruch eines Telekommunikationsanbieters auf Eröffnung eines Kontos bei der Stadtsparkasse Düsseldorf

Ein privates Unternehmen, das Telekommunikationsnetze aufbaut und betreibt sowie Telekommunikationsdienste anbietet, hat vorläufig keinen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens abgelehnt (Az. 20 L 3439/25).

Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass das Unternehmen nicht glaubhaft gemacht hat, auf die Kontoführung gerade bei der Stadtsparkasse Düsseldorf angewiesen zu sein. Insbesondere habe es Kontakte zu anderen Banken nach einer im April erfolgten Kündigung des bisherigen Kreditinstituts nicht hinreichend dargelegt. Zudem habe das Unternehmen keine ausreichenden Bemühungen unternommen, auf eine Kontofortführung bei dem bisherigen Kreditinstitut hinzuwirken.

Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens sei die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse Düsseldorf auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Eine hohe Zahl an Verbraucherbeschwerden über das Geschäftsgebaren des Unternehmens begründe den Verdacht, dass die Kontoführung für Zwecke der Verbrauchertäuschung missbraucht werden wird. Die Verbraucherzentralen hätten zwischen Januar 2023 und März 2025 bundesweit rund 14.000 Beschwerden erhalten und mit Erfolg diverse Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.