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Recht / Sonstige 
Mittwoch, 22.10.2025

Richter dürfen auf den Tisch hauen

Das Oberlandesgericht München hat zwei Ablehnungsgesuche gegen einen Richter und eine Richterin zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass deutliche oder scharfe Äußerungen, sofern sie sich auf die Sachebene beschränken und keine persönliche Missachtung ausdrücken, nicht zur Besorgnis der Befangenheit führen (Az. 19 U 2796/24 e).

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein zivilrechtlicher Streit um die Rückzahlung eines Darlehens. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung reichten die beklagten Parteien ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden sowie die Berichterstatterin ein. Beanstandet wurde insbesondere ein Schlag des Vorsitzenden Richters mit der flachen Hand auf den Richtertisch sowie eine von der Berichterstatterin geäußerte Formulierung, die als parteiisch empfunden wurde („Lassen Sie diese Spielchen.“). Beide abgelehnten Richter gaben dienstliche Stellungnahmen ab, in denen sie die Äußerungen erklärten.

Das Oberlandesgericht stellte in seiner Entscheidung ausführlich dar, unter welchen Voraussetzungen eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung anzunehmen ist. Maßgeblich sei nicht die subjektive Sicht des Ablehnenden, sondern ein objektiver Maßstab. Deutliche oder scharfe Äußerungen, sofern sie sich auf die Sachebene beschränken und keine persönliche Missachtung ausdrücken, führten nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Bloße Unmutsäußerungen des Richters und erst recht durch das Prozessgeschehen provozierte und damit verständliche Unmutsaufwallungen begründeten ebenfalls nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Diese liege nur dann vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei nachvollziehbar ein vernünftiger und daher einigermaßen objektiver Grund bestehe, der sie von ihrem Standpunkt aus vernünftigerweise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Im konkreten Fall sah das Oberlandesgericht München keinen Anlass zur Annahme einer Besorgnis der Befangenheit. Der Vorsitzende hatte seinen Schlag mit der flachen Hand auf den Richtertisch eingeräumt. Die Beklagten hätten trotz gerichtlicher Hinweise bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt, ein persönlich geladenes Parteimitglied ohne Entschuldigung habe gefehlt und auf Fragen zu relevanten Aktenzeichen seien keine Auskünfte gegeben worden. Dass der Vorsitzende Richter daraufhin seinen Unmut entsprechend kundtat, erscheine angesichts des vorangegangenen, erheblichen Verstoßes der Beklagtenseite gegen ihre prozessualen Mitwirkungspflichten verständlich. Angesichts „mannigfaltiger Zustellprobleme“ erscheine auch die Unmutsaufwallung der abgelehnten Richterin aus objektiver Sicht nachvollziehbar, so das Oberlandesgericht.

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