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Zurück zur ÜbersichtKein Anspruch eines Vereins auf Erstattung der für den Quarantänezeitraum geleisteten Gehälter
Hertha BSC hat keinen Anspruch gegen das Land Berlin auf Erstattung von Gehältern, die der Verein an Mitarbeiter für Zeiten geleistet hat, in denen sich diese als Kontaktpersonen in Corona-Quarantäne befanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. VG 32 K 168/24).
Im April 2021 wurden mehrere Spieler aus der Lizenzspielermannschaft sowie Mitarbeiter des Betreuerstabs von Hertha BSC positiv auf das Corona-Virus getestet. Daraufhin begaben sich insgesamt 49 Personen aus Mannschaft und Betreuerstab als Kontaktpersonen in eine 13-tägige Quarantäne. Drei Bundesligaspiele mussten deshalb abgesagt werden; nachgeholt wurden sie im Mai 2021. Im April 2023 beantragte Hertha BSC auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beim Land Berlin die Erstattung der trotz der Quarantäne weitergezahlten Gehälter (u. a. für Physiotherapeuten, Zeugwarte und Teile des Trainerteams). Die Erstattungsanträge für 13 Mitarbeiter des Betreuerstabes lehnte die zuständige Senatsverwaltung für Finanzen vollumfänglich oder weit überwiegend ab. Hiergegen erhob der Verein Klage.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Aus dem Infektionsschutzgesetz folge kein Anspruch des Vereins auf Erstattung der für den Quarantänezeitraum geleisteten Gehälter. Der Erstattungsanspruch sei ausgeschlossen, da Hertha BSC aus arbeitsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet gewesen sei, auch während der 13-tägigen Quarantäne die Entgelte der Mitarbeiter fortzuzahlen. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch behalte ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch grundsätzlich auch dann, wenn er unverschuldet für einen „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum“ nicht arbeiten konnte. Das sei bei einer behördlich angeordneten Quarantäne von bis zu 14 Tagen anzunehmen. Der Verein könne sich nicht darauf berufen, dass für den Bereich des Profifußballs eine kürzere Zeitspanne gelten müsse. Besonderheiten des Profifußballs spielten allenfalls eine untergeordnete Rolle, da Spieler hier nicht betroffen seien. Zudem sei absehbar gewesen, dass Mitarbeiter aufgrund des pandemischen Infektionsgeschehens zeitweise ausfallen könnten. Überdies habe der zur Quarantäneanordnung führende Kontakt während der Arbeitszeit im Trainingsbetrieb stattgefunden. Schließlich hätten auch die abgesagten Bundesligaspiele nachgeholt werden können. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
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