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Zurück zur ÜbersichtKaribik-Segeltörn mit Problemen: Kein Schadensersatz wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“
Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich im Urteilsfall mit der Mangelhaftigkeit eines Segeltörns im Rahmen einer Pauschalreise befasst (Az. 2-24 O 42/24).
Im Streitfall hatte eine Familie bei einem Reiseveranstalter einen einwöchigen Segeltörn durch die Karibik zum Gesamtpreis von rund 4.600 Euro gebucht. Jedoch verlief der Segeltörn nicht ohne Zwischenfälle. Es kam zweimal zu Zusammenstößen mit anderen Booten. Zudem gab es u. a. Probleme mit dem Backofen und als schließlich auch noch Generator, Wasseraufbereitungsanlage sowie Klimaanlage streikten und es kurzzeitig nach Gas roch, brach die Familie den Segeltörn ab und checkte ins Hotel ein. Aber auch dort bemängelte die Familie die laute Musik am Strand. Die Familie forderte anschließend Schadensersatz, darunter rund 3.300 Euro für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“. Der Reiseveranstalter bot 1.300 Euro per Vergleich – dies lehnte die Familie ab und zog vor Gericht.
Das Landgericht Frankfurt bejahte verschiedene Reisemängel, die den Pauschalreisevertrag beeinträchtigten – etwa durch verspätetes Ablegen, fehlende Sicherheitseinweisung, die erste Kollision und den zeitweisen Ausfall der Klimaanlage. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehe nach Auffassung der Richter jedoch nicht. Der Anspruch nach § 651n BGB setze voraus, dass die gesamte Reise „vereitelt“ oder so „erheblich beeinträchtigt“ ist, dass von einem erheblichen Wertverlust gesprochen werden kann. Das sahen die Richter im Urteilsfall aber nicht. Denn trotz der Pannen habe die Familie mehrere Tage segeln können, ein kompletter Ausfall der Reise lag gerade nicht vor. Schließlich sei ein Segeltörn naturgemäß wetter- und technikabhängig. Zwar seien kleinere technische Störungen oder Steuerfehler ärgerlich, führten jedoch nicht automatisch zu einer „vereitelten Reise“. Die Richter gewährten der Familie daher nur eine Teil-Rückerstattung des Reisepreises wegen Reisemängeln nach § 651m Abs. 2 BGB. Es sprach der Familie 962 Euro plus Zinsen und Anwaltskosten in Höhe von 168 Euro zu, die 89 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
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