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Recht / Zivilrecht 
Montag, 05.02.2024

Gerichtliche Regelung des Regel- und Ferienumgangs - Kein Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten

Wenn das Gericht einen Vergleich der Eltern über den Regel- und Ferienumgang billigt, umfasst dies kein Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten. Aus einer formlosen Vereinbarung der Eltern über Telefontermine kann nicht vollstreckt werden. So entschied das Kammergericht Berlin (Az. 17 WF 51/23).

Im Rahmen eines Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Berlin-Kreuzberg schlossen die Eltern eines minderjährigen Kindes einen Vergleich über den Regel- und Ferienumgang. Dieser Vergleich wurde vom Gericht gebilligt. Zugleich vereinbarten die Eltern Telefontermine des Kindesvaters mit dem Kind. Diese Vereinbarung sollte auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern nicht in dem Vergleich aufgenommen werden. Nachdem der Vater in der Folgezeit mehrmals außerhalb der vereinbarten Telefonzeiten mit seinem Kind telefoniert hatte, beantragte die Kindesmutter die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Das Amtsgericht wies den Ordnungsgeldantrag der Mutter jedoch zurück. Die Regelung zu den Telefonkontakten sei nicht volltreckbar, weil sie nicht in dem Vergleich aufgenommen wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Mutter.

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die formlos aufgenommene und gerichtlich nicht gebilligte Vereinbarung der Eltern über die Telefontermine stelle keinen vollstreckbaren Titel dar. In den Anrufen des Vaters liege zudem kein Verstoß gegen den gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich. In der Regelung des persönlichen Umgangs werde nicht zugleich jegliche telefonische Kontaktaufnahme untersagt. Direkte Umgangskontakte seien nicht vergleichbar mit indirekten Kontakten per Telefon oder Messengerdienst. Diese weichen nach ihrer Charakteristik und Intensität deutlich voneinander ab. Zudem sei hier zu beachten, dass die telefonischen Kontakte nach dem Willen der Eltern gerade nicht durch den Vergleich umfasst sein sollten, sodass der Umgangsvergleich nicht im Sinne eines konkludenten umfassenden Ausschlusses ausgelegt werden könne.

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