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Zurück zur ÜbersichtGeöffnete Fahrzeugtür eines parkenden Pkw - Vorbeifahrender muss mindestens 1 m Seitenabstand einhalten
Wenn für einen Kfz-Fahrer eine geöffnete Fahrzeugtür eines parkenden Pkw erkennbar ist, muss er mindestens einen Seitenabstand von einem Meter einhalten. Tut er das nicht und kommt es zu einer Kollision, kann dies seine Alleinhaftung begründen. So entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 8/23).
Es war zu einem Zusammenstoß zwischen einem fahrenden Pkw und der geöffneten Fahrzeugtür eines am Straßenrand parkenden Fahrzeugs gekommen. Dessen Halter hatte gerade das Fahrzeug durch die hintere Tür auf der Fahrerseite beladen. Er klagte schließlich gegen den Halter des vorbeifahrenden Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Völklingen nahm zunächst eine hälftige Haftungsverteilung vor. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung des vollen Schadensersatzes zu. Zwar sei ihm ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO anzulasten. Dafür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Dem Vorbeifahrenden sei ein Verkehrsverstoß nach § 1 Abs. 2 StVO anzulasten. Ihm sei die Nichteinhaltung eines ausreichenden Seitenabstands anzulasten. Zwar reiche grundsätzlich ein Seitenabstand von ca. 50 cm eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw aus. Ein Seitenabstand von unter 1 m genüge jedoch dann nicht, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür stehe und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden müsse oder in der geöffneten Tür eine Person stehe. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Im Streitfall überwiege das Verschulden des Vorbeifahrenden, sodass dieser trotz des beiderseitigen Verkehrsverstoßes für die Unfallfolgen allein haften müsse. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass der Fahrer eines sich nähernden Fahrzeugs die von weitem sichtbare Tür erkennen und sich darauf einstellen würde.
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