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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Mittwoch, 15.11.2023

Arbeitszeugnis darf bei Änderungswünschen des Arbeitnehmers nicht verschlechtert werden

Wenn ein Arbeitgeber das Zeugnis verschlechtert, weil eine Arbeitnehmerin Änderungen daran verlangte, verstößt er gegen das Maßregelungsverbot. Ein Arbeitgeber darf das Arbeitszeugnis nicht in der dritten Version verschlechtern und die zuvor darin enthaltene Dankesformel weglassen, nur weil die Arbeitnehmerin zuvor bereits zweimal Änderungswünsche daran hatte. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 272/22).

Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, das Maßregelungsverbot gelte nur im laufenden Arbeitsverhältnis, nicht aber danach. Zudem habe die ehemalige Mitarbeiterin keinen Anspruch auf diese Dankesformel gehabt, weil darin lediglich subjektive Empfindungen zum Ausdruck kämen. Im Übrigen schließe der Grundsatz der Zeugniswahrheit die Aufnahme derartiger Schlusssätze aus, wenn sich das subjektive Empfinden des Arbeitgebers nach der Erteilung eines Arbeitszeugnisses geändert habe.

Das Bundesarbeitsgericht vertrat jedoch die Auffassung, die Weigerung, das dritte Arbeitszeugnis mit den für den weiteren beruflichen Weg förderlichen Sätzen zu versehen, verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Dieses gelte grundsätzlich und insbesondere im Bereich des Zeugnisrechts auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Danach dürfe der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübe. Das Maßregelungsverbot schütze die Willensfreiheit des Arbeitnehmers. Dieser solle ohne Angst vor einer Maßregelung durch den Arbeitgeber darüber entscheiden dürfen, ob er die zustehenden Rechte in Anspruch nimmt oder davon absieht. Die Meinungsfreiheit des Arbeitgebers müsse hier deshalb zurücktreten. Ein Festhalten an dem von ihm selbst erstellten Zeugnis sei einem Arbeitgeber nur dann nicht zuzumuten, wenn sachliche Gründe vorlägen, die ein Abweichen als angemessen erscheinen ließen. Solche habe der Arbeitgeber hier aber nicht vorgetragen. Vielmehr sei nach den Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, dass die zweimaligen rechtmäßigen Änderungswünsche ausschlaggebend für die „Abstrafung“ gewesen waren.

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